Seit dem 17.10.2023 ist die REACH-Beschränkung für absichtlich zugesetzte synthetische Polymerpartikel in Kraft. Diese enthält auch verschiedene Berichtspflichten. Die ersten Berichtspflichten beginnen bereits im Jahr 2026. (Nr. 78 im Anhang XVII der REACH-Verordnung)
Berichtspflichten ab 2026
Die ersten Berichtspflichten ab 2026 betreffen „Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymerpartikeln in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden“. Für alle anderen Hersteller und nachgeschalteten Anwender, die Mikroplastik in ihren industriellen Anlagen verwenden, gilt die Berichtspflicht erst ab 2027.
Berichtspflichten ab 2027
Ab 2027 gelten weitere Berichtspflichten für die Lieferanten von Produkten, die synthetische Polymerpartikel enthalten und die erstmals für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft die von der Beschränkung ausgenommenen Verwendungen (Verwendung von SPM in Industrieanlagen, Arznei-/Tierarzneimitteln, Lebensmittelzusatzstoff, in-vitro-Diagnostik).
Ausführliche Informationen finden Sie im erläuternden Leitfaden der Kommission:
Teil 1: Hier werden die Bestimmungen und die beabsichtigte Umsetzung der Beschränkung in einfachen Worten beschrieben (Link zum Download, auf deutsch verfügbar)
Teil 2: eine Sammlung von FAQs (englisch)
Teil 3: Anhänge mit Entscheidungsbäumen (englisch)